Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“)

Fassung 1. Juni 2023

​1​ Umfang, Gültigkeit und Änderung

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (“AGB”) der Unwired Networks GmbH (“Unwired”) gelten für alle Leistungen, Lieferungen und Managed Services, die Unwired gegenüber dem Auftraggeber (“AG”) erbringt.

Änderungen der AGB können von Unwired vorgenommen werden und werden nach Ablauf einer einmonatigen Widerspruchsfrist wirksam. Die aktuelle Fassung ist auf der Website von Unwired abrufbar (bzw. wird dem Vertragspartner auf Wunsch zugesandt).

Sofern die Änderung den AG nicht ausschließlich begünstigt, wird eine Kundmachung der Änderungen mindestens zwei Monate vor der Wirksamkeit der neuen Bestimmungen erfolgen. In diesem Fall wird Unwired den Vertragspartner mindestens einen Monat vor Inkrafttreten der Änderung ihren wesentlichen Inhalt zusammengefasst und in geeigneter Form, etwa durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung, mitteilen. Unwired wird den AG bei dieser Mitteilung gleichzeitig darauf hinweisen, dass er berechtigt ist, den Vertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung zu kündigen. Unwired behält sich das Recht vor, im Fall der Kündigung des Vertragspartners binnen vier Wochen nach Erhalt der Kündigung zu erklären, am Vertrag zu den bisherigen Bedingungen festhalten zu wollen. Diesfalls ist die Kündigung des AG gegenstandslos.

Allfällige Geschäftsbedingungen des AG widerspricht Unwired ausdrücklich und werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert und somit nicht Vertragsgegenstand, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. Eines weiteren Widerspruchs gegen die AGB des AG durch Unwired bedarf es nicht.

​2​ Auftraggeber

Der AG und die mit dem AG gegenwärtig und künftig verbundenen Unternehmen (im Sinne des § 15 AktG) haben das Recht, zu den in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Konditionen zu bestellen. In diesem Fall kommt dieser Vertrag bezogen auf diese Leistung zwischen Unwired und dem jeweiligen Konzernunternehmen (KU) zustande.

​3​ Vertragsgrundlage

Vertragsgrundlage für Bestellungen durch den AG bzw. sein KU sind in der folgenden Reihenfolge zu gestalten:

  1. Auftrag (Auftragsbestätigung des AN)
  2. Unwired Standard-Leistungsbeschreibung in der jeweils gültigen Fassung (lt. Website)
  3. optional: Unwired Leistungsbeschreibung individuelle Dienstleistungen
  4. jeweils aktuelle Unwired Preisliste(n)
  5. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  6. optional: beiderseitige Geheimhaltungsvereinbarung
  7. Unwired Datenschutzerklärung
  8. optional: Auftragsdatenverarbeitervereinbarung

Nicht ausdrücklich gelistete Dokumente gelten nicht.

Sofern eine Rahmenvereinbarung zwischen Auftraggeber und Unwired Networks GmbH geschlossen wurde, gehen deren Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung den oben genannten Dokumenten vor.

Bei Widersprüchen zwischen den vorstehend genannten Bestandteilen des Vertragswerkes gelten Regeln in zuerst genannten Dokumenten vorrangig vor Regeln in nachfolgend genannten Dokumenten. Davon abweichend gehen Regelungen in nachrangigen Dokumenten ausnahmsweise vor, soweit die abweichende Regelung im nachrangigen Dokument ausdrücklich unter Verweis auf das vorrangige Dokument klarstellt, dass die Parteien für den näher spezifizierten Ausnahmefall eine abweichende Regelung wollen.

Die Parteien können auf Grundlage dieser AGB künftig weitere Leistungsvereinbarungen abschließen, die ebenfalls Teile des Vertrags werden. Leistungsvereinbarungen sind alle Verträge über im Wesentlichen neue Leistungen ebenso wie Vereinbarungen, die Änderungen zu bereits erfüllten Vereinbarungen der Parteien enthalten.

​4​ Beauftragung

Inhalt und Umfang der Lieferungen und Leistungen werden im Einzelnen durch schriftliche Auftragserteilung geregelt.

​4.1​ Beauftragungsprozess

Unwired übermittelt ein freibleibendes Angebot an den AG.

Der AG übermittelt Unwired zwecks Beauftragung das rechtsverbindlich gezeichnete (Unterschrift und Firmenstempel oder qualifizierte digitale Signatur mit Gültigkeit in Österreich) Angebot von Unwired inklusive aller Beilagen oder eine rechtsverbindliche Bestellung die alle Angebotsinhalte wie z.B. Positionstexte und Nebenbedingungen enthält und die eindeutig auf das Angebot von Unwired verweist oder es als Beilage anführt.

Der Auftrag kommt zustande, indem Unwired die Umsetzung des seitens des AGs rechtsverbindlich gezeichneten Angebots durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annimmt (es gilt die Dokumentenrangfolge laut Punkt 3.). Alle Auftragsbestätigungen bezogen auf Leistungen Dritter (z.B. Internetzugang, …) gelten vorbehaltlich technischer Realisierbarkeit.

Soweit zwischen den Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, besteht weder eine Verpflichtung des AG bzw. dessen KU zur Erteilung von Aufträgen noch eine Verpflichtung seitens Unwired zu deren Annahme.

​5​ Leistungserbringung/Leistungsinhalte

​5.1​ Dienstleistungen

Unwired erbringt gegenüber dem AG standardisierte und individuelle Dienstleistungen.

Der beauftragte Leistungsumfang und Preis standardisierter Dienstleistungen (z.B. Einrichtung eines Mandanten) ergibt sich aus der Unwired Leistungsbeschreibung – Abschnitt Standardprodukte. Nicht explizit als “pauschal” gekennzeichnete Dienstleistungen werden nach tatsächlichem Aufwand erbracht und verrechnet.

Der Leistungsumfang individueller Dienstleistungen (z.B. Softwareanpassungen, Montage, Projektmanagement) ergibt sich aus dem Angebot und/oder der Unwired Leistungsbeschreibung Abschnitt ‘individuelle Leistungen’. Das Entgelt berechnet sich, falls nicht im Angebot anders angeführt, nach dem tatsächlichen Aufwand auf Basis der jeweils gültigen Preisliste von Unwired.

Einzelne Vereinbarungen zwischen dem AG und Unwired bzw. dessen KUs auf Basis dieser Rahmenvereinbarung, sind trenn- und teilbar, separat abzunehmen und auch rechtlich vollkommen voneinander losgelöst zu beurteilen.

​5.1.1​ Projektmanagement

Das Projektmanagement (und damit auch die Gesamtverantwortung für den Projekterfolg) obliegt, wenn nicht anders vereinbart, dem AG.

Zwischen den Vertragsparteien wird vereinbart, dass der AG eine entscheidungsbefugte Ansprechperson nominiert, welcher das alleinige operative Projektmanagement – insbesondere die interne Terminkoordination, die Entscheidungsfindung, die Abnahme und die Lieferung der Unterlagen – beim AG obliegt. Seitens Unwired wird ebenfalls ein entscheidungsbefugter Projektleiter nominiert.

Vom AG wird für die jeweiligen örtlichen technischen Projektleiter ein direkter Ansprechpartner genannt. Die örtlichen technischen Projektleiter können bei der Planung vor Ort auf die Unterstützung von Unwired gegen Verrechnung der bekannt gegebenen Support-Stundensätze zugreifen.

​5.1.2​ Mitwirkungspflichten

Der AG verpflichtet sich, die im Auftrag konkret aufgelisteten sowie die sonst für die Erbringung eines derartigen Projektes üblichen Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Die fristgerechte Vertragserfüllung durch Unwired hängt wesentlich von der Erfüllung dieser Mitwirkungspflichten ab. Diese Mitwirkungspflichten beinhalten:

  • Nennung eines technischen und organisatorischen Projektansprechpartners auf Seiten des AG mit Entscheidungsbefugnis
  • Bereitstellung notwendiger Projektressourcen wie zum Beispiel:
    • Grafiken, Logos, Farbdefinitionen und die entsprechenden Rechte
    • Infrastruktur im Fahrzeug bzw. beim AG (Raum, Strom, Netzwerk) Software und Werkzeuge für Prototypen, Einbau, Montage
    • Durchführung von vereinbarten oder allgemein üblichen Vorleistungen (DSL & LTE Internetzugang inkl. Simkarten, Zugänglichkeit von Installationsorten, geschultes Personal, Verkabelung, Genehmigungen, …)
    • Einbau, Dokumentation und behördliche Genehmigung von Hotspots, Verkabelung und Antennen in Fahrzeugen (Bus/Bahn/Seilbahn)
    • termingerechte Bereitstellung von Personal für Planung, Ausführung und Abnahme
    • Bereitstellung von Lieferplänen

Soweit Unwired durch die nicht vertragsgemäße Erbringung der Mitwirkungspflichten des AG an der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen gehindert ist, ist Unwired für sich daraus ergebende Leistungsmängel nicht verantwortlich.

Vereinbarte Termine verschieben sich in einem angemessenen Umfang. Die Verlängerung wird nach der Dauer der nicht vertragsgemäßen Mitwirkung/Bereitstellung berechnet.

Unwired hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um Leistungsstörungen, die durch die Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten durch den AG entstehen, zu kompensieren. Er wird dem AG insbesondere anbieten, ihn – soweit möglich – bei der Erbringung der Mitwirkungspflichten zu unterstützen. Für diese Unterstützungsleistungen hat Unwired Anspruch auf gesondertes Entgelt nach Maßgabe der vereinbarten oder aktuellen Stundensätze von Unwired.

Kommt der AG durch die nicht ordnungsgemäße Erbringung der Mitwirkungspflichten in Annahmeverzug, ist Unwired außerdem berechtigt, die ihm entstehenden Vorhaltekosten nach Maßgabe der vorgenannten Stundensätze zu verrechnen.

​5.1.3​ Schulungen

Bereitstellung von geeigneten Räumlichkeiten und EDV-Systemen ist Sache des AGs. Unwired übernimmt für den Erfolg der Schulung keine Gewähr oder Haftung. Schulungen finden – so nicht anders vereinbart – online statt.

Individuell vereinbarte Vor-Ort Schulungen müssen in Österreich spätestens 4 Wochen vor dem Schulungstermin, im EU-Ausland mindestens 6 Wochen vor dem Schulungstermin schriftlich bei Unwired bestellt werden. Bei Absage einer beauftragten Schulung weniger als 2 Wochen vor dem vereinbarten Termin ist eine 30%ige Abschlagszahlung für die Schulung und falls die Räumlichkeiten über Unwired gebucht wurden, auch die Kosten für die Bereitstellung des Schulungsraumes fällig. Reisekosten, Aufwandsersätze und Unterkunft werden nach Aufwand verrechnet, soweit nicht abweichende Vereinbarungen getroffen wurden.

​5.1.4​ Leistungsänderung

Jede Vertragspartei kann zu jeder Zeit das Änderungsverfahren durch einen entsprechenden Änderungsantrag einleiten. Der Änderungsantrag muss schriftlich erfolgen und ausreichende Informationen enthalten, um der anderen Vertragspartei die Möglichkeit zu geben, den Änderungsantrag zu bewerten. Jeder Änderungsantrag hat mindestens folgende Informationen zu enthalten:

  • Beschreibung der gewünschten Änderung;
  • Sinn und Zweck der gewünschten Änderung;
  • Spezielle Umstände und Hintergründe, die im Hinblick auf die gewünschte Änderung zu beachten sind;
  • Dringlichkeit der gewünschten Änderung.

Änderungsanträge sind, soweit nicht abweichend bestimmt, jeweils von dem Projektmanager der einen Vertragspartei gegenüber dem Projektmanager der anderen Vertragspartei einzureichen.
Alle Änderungen erfordern eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, die von den jeweiligen Ansprechpartnern zu unterzeichnen ist. Die Ansprechpartner sind zu benennen.

​5.1.5​ IP Rechte für Dienstleistungen

Das geistige Eigentum (Urheberrechte, Markenrechte, Patentrechte, sonstige Schutz- oder Nutzungsrechte etc.) sowie alle weiteren Rechte an Arbeitsergebnissen wie insbesondere Software, verbleiben – soweit im Einzelnen nicht ausdrücklich dem AG schriftlich eingeräumt und/oder übertragen – stets bei Unwired.

Unwired räumt dem AG an Arbeitsergebnissen, die für den AG individuell erstellt werden, mit vollständiger Bezahlung des dafür vereinbarten Entgelts das nicht ausschließliche, zeitlich, sachlich und räumlich unbeschränkte Recht zur Nutzung dieser Arbeitsergebnisse im Rahmen seines Geschäftsbetriebes ein. Die vorstehende Rechtseinräumung umfasst nicht das Recht zur Bearbeitung, jedoch das Recht zur Vervielfältigung sowie das Recht, die Nutzungsrechte innerhalb des Unternehmens des AG zu übertragen.

Sofern es sich bei den Arbeitsergebnissen um Software handelt, gilt die Regelung für Standardsoftware as a Service.

Unwired ist berechtigt, sämtliche aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis mit dem AG hervorgegangenen Erkenntnisse und Entwicklungen auch in andere Entwicklungen mit dritten Vertragspartnern einfließen zu lassen.

​5.1.6​ Abnahme

Die Leistung gilt mit Übergabe, spätestens aber in dem Ausmaß, in dem diese in Betrieb genommen wird (d.h. bestimmungsgemäß verwendet wird) als erbracht.

Der AG hat sich davon überzeugt, dass die zu liefernden Komponenten oder zu erbringenden Leistungen miteinander und zu den bisher bestehenden kompatibel sind und zur Abdeckung der Erfordernisse des AGs ausreichen.

Den AG trifft eine Rügeobliegenheit. Er hat allfällige Mängel Unwired unverzüglich, längstens innerhalb von zehn Werktagen ab Auftreten bei sonstigem Rechtsverlust schriftlich bekanntzugeben.

Unwired wird dem AG die Komponenten bzw. sonstigen Projektwerke zur Abnahme stellen. Die Leistung im Anwendungsbereich dieses Vertrages kann in Teilen erbracht werden und kann seitens Unwired auch in Teilen zur Abnahme bereitgestellt werden. Teile, deren Mängeln nach einer fristgerechten und begründeten Mängelrüge seitens Unwired behoben wurden, werden von Unwired neuerlich zur Abnahme bereitgestellt. Die unberechtigte Verweigerung der Abnahme, insbesondere bei Fehlen einer rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Mängelrüge, zieht keine Rechtsfolgen nach sich.
Wurden vom AG Änderungen an den im Rahmen des Projektes verwendeten Komponenten vorgenommen, die den ursprünglichen Spezifikationen widersprechen bzw. die Funktionsfähigkeit der erstellten Softwarekomponenten beeinträchtigen, erlischt jeder Gewährleistungsanspruch und jede Haftung.

​5.1.7​ Zeitplan

Termine und Fristen sind nur dann für Unwired bindend (d.h. deren Nichteinhaltung löst Verzugsfolgen aus), wenn diese im Einzelauftrag ausdrücklich als solche vereinbart wurden. Fälle höherer Gewalt, technische Schwierigkeiten und Betriebsstörungen, die nicht ausschließlich in der Einflusssphäre von Unwired liegen (z.B. Hardwareprobleme, Leitungsprobleme,…), insbesondere auch die Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den AG, entbinden Unwired von der Einhaltung zugesagter Termine. Liegt das Problem bei Einhaltung eines vereinbarten Termins nicht ausschließlich in der unmittelbaren Sphäre von Unwired oder ist ein Ende nicht abschätzbar, ist Unwired berechtigt, den Vertragsrücktritt zu erklären und die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen abzurechnen. Die Nichteinhaltung ausdrücklich vereinbarter Fristen berechtigt den AG erst dann zum Rücktritt, wenn er Unwired eine je nach Einzelfall angemessene, mindestens zweiwöchige Nachfrist gewährt hat. Die jeweilige Frist beginnt mit dem Zeitpunkt des Zuganges eines Mahnschreibens bei Unwired.

​5.2​ Lieferungen

Unwired Warenlieferungen umfassen Hardware, Software sowie Montage- und Kleinmaterial.

Soweit nicht anders spezifiziert, handelt es sich bei Unwired Hardware um Geräte, die ausschließlich mit den Unwired Hotspot Systemen kompatibel sind, für deren Betrieb ein entsprechender Nutzungsvertrag abzuschließen ist. Des Weiteren sind die Geräte für den Einsatz in bestimmten Märkten (z.B. Europäische Union) zugelassen. Ein Einsatz außerhalb dieser Gebiete bzw. mit Einstellungen außerhalb der regulatorisch zulässigen Parameter sowie eine Modifikation der Geräte ist nicht zulässig. Weitere Spezifikationen der Hardware sind in der Leistungsbeschreibung enthalten. Daten, Maße, Gewichte und Abbildungen in Broschüren oder Katalogen sind nach bestem Wissen angegeben und sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Technische Änderungen bleiben vorbehalten.

Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im uneingeschränkten Eigentum von Unwired.

Sofern dem AG Geräte lediglich zur Nutzung überlassen werden, verbleiben diese im Eigentum von Unwired, selbst dann, wenn sie installiert worden sind, und sind bei Vertragsbeendigung auf Kosten des AGs innerhalb von 30 Tagen inkl. aller Zubehörteile wie Netzteile o.Ä. an Unwired zu retournieren. Andernfalls wird der volle Kaufpreis in Rechnung gestellt. Der AG und die seinem Verantwortungsbereich unterliegenden Personen haben diese Endgeräte oder Zubehör bestimmungsgemäß zu verwenden. Bei einer nicht durch Unwired zu vertrendenden Beschädigung wird der AG nicht von seiner Entgeltverpflichtung befreit. Service und Wartung von gemieteten Endgeräten sowie Zubehör werden während der gesamten Vertragsdauer ausschließlich von Unwired oder von Unwired beauftragten Dienstleistern vorgenommen.

Sofern nichts anderes vereinbart, gelten Preise und Lieferbedingungen EXW (Incoterms 2020) Unwired Networks GmbH, Gonzagagasse 11/25, 1010 Wien oder EXW (Incoterms 2020) des Standortes des Herstellers oder Distributors, den Unwired je Produkt bekannt gibt.

Warenrücksendungen werden nur nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Verkaufsstelle akzeptiert. Warenrücksendungen ohne Genehmigung werden auf Kosten des Käufers retourniert. Für administrative Aufwände kann eine Bearbeitungsgebühr erhoben werden.

Sofern in der Auftragsbestätigung Liefertermine nicht explizit festgelegt sind, ist der AG verpflichtet, bis spätestens 4 Wochen nach Auftragsannahme des AN, einen verbindlichen Lieferplan für Lieferungen an den AN zu übermitteln. Erfolgt diese Bekanntgabe nicht, erfolgt die Lieferung entsprechend den Lieferfristen der jeweiligen Hersteller, spätestens aber innerhalb von 18 Monaten nach Auftragsannahme.Ändert der AG nach der Frist von 4 Wochen die Lieferpläne, behält der AN sich vor, Bearbeitungskosten von 0,5% des Warenwertes der betroffenen Lieferung zuzüglich etwaiger Drittkosten (z.B. Lagerkosten) an den AG zu verrechnen.

​5.2.1​ Drittsoftware & Firmware

Mit der Bestellung lizenzierter Software von Dritten bestätigt der Vertragspartner die Kenntnis und Einhaltung der Lizenzbedingungen dieser Dritt-Software.

Gelieferte Hardware und Software kann teilweise Open-Source-Software enthalten. Diese Open-Source-Software wird unter anderem unter den Bedingungen der GNU General Public License (GPL)1, GNU Lesser General Public License (LGPL)2, oder Open Source Initiative Lizenzen (OSI) zur Verfügung gestellt. Um die entsprechenden Open-Source-Quellen zu erhalten, kontaktieren Sie bitte unseren technischen Support.

Für solche Dritt-Software sowie für Software, die als „Public Domain“, “Open Source” oder als „Shareware“ klassifiziert ist, übernimmt Unwired keinerlei Gewähr. Unwired ist jedoch bereit, allfällige ihm gegenüber dem Hersteller der Dritt-Software zustehenden Gewährleistungsansprüche dem AG abzutreten.

Mit vollständiger Bezahlung der Hardware gewährt Unwired dem AG an der darauf enthaltenen Firmware eine nicht ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Werknutzungsbewilligung zur Nutzung im Rahmen seines Unternehmens. Unwired weist darauf hin, dass für die Nutzung von Hardware und Firmware ohne die Lizenzierung der Cloud Services von Unwired nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die dem AG zugänglichen Funktionen richten sich nach der vom AG bestellten Produktversion laut Unwired Networks Leistungsbeschreibung. Der AG erhält kein Bearbeitungsrecht.

​5.3​ Erbringung von Managed Services

​5.3.1​ Leistungsbeschreibung

Das Managed Service beinhaltet die Bereitstellung von

  • Standardsoftware als Software as a Service
  • Internetserviceproviding Leistungen
  • Betriebsüberwachung (Monitoring, Recovery, …)
  • optional: Bereitstellung von Hardware
  • Support im Rahmen des Managed Service

auf Basis der Detailspezifikation laut Unwired Networks Leistungsbeschreibung.

​5.3.2​ Standardsoftware as a Service

Die Unwired Edge Cloud (in Folge “UEC”) wird von Unwired als cloud-basiertes Software as a Service (“SaaS”) betrieben. Dem AG wird ermöglicht, die auf den Servern bei Unwired oder eines von Unwired beauftragten Dienstleisters gespeicherte und ablaufende Software über eine Internetverbindung während der Laufzeit dieses Vertrags für eigene Zwecke zu nutzen und seine Daten mit ihrer Hilfe zu speichern und zu verarbeiten.

Unwired stellt dem AG die UEC in der jeweils aktuellsten Version am Routerausgang der Rechenzentren, in dem die UEC für die geographische Region des AG betrieben wird („Übergabepunkt“), zur Nutzung durch Anwender bzw. die von Unwired für den AG betriebene Hardware (“CPE”, Customer Premises Equipment) bereit. Unwired schuldet, so nicht explizit anders vereinbart, nicht die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen den IT-Systemen des Kunden und dem beschriebenen Übergabepunkt.

Die Weitergabe von Nutzeraccounts in der UEC an Dritte, auch deren kurzfristige Überlassung, ist unzulässig.

Unwired wird notwendige Anpassungen der Funktionalität, die sich aus Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen ergeben (z.B. Vorratsdatenspeicherung, ePrivacy Richtlinie) durchführen. Der AG wird die sich dadurch ergebenden einmaligen Entgelte und Änderungen bei laufenden Entgelten, soweit objektiv gerechtfertigt, akzeptieren.

Unwired wird vom AG gewünschte Erweiterungen nach eigenem Ermessen in die Leistungsbeschreibung der UEC aufnehmen und ist berechtigt, diese Funktionen allen seinen Kunden zur Nutzung anzubieten. Eine Verpflichtung zur Umsetzung von Erweiterungen der UEC besteht nicht.

Sofern der AG die Marketing- und Publikationssysteme von Unwired nutzt, wird er für die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Impressumspflicht bzw. die Einhaltung des Verbotes bestimmter Inhalte und die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen, durch seine Mitarbeiter und beauftragte Dritte sorgen.

​5.3.3​ Erbringung Internet Service Providing Leistungen (ISP Services)

​5.3.3.1​ Internet Zugangsdienste

Unwired stellt dem AG als Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsdiensten einen Netzabschlusspunkt (z.B. DSL, LTE Modem, VPN Gateway) für den Zugang zum Internet mit den laut Leistungsbeschreibung verfügbaren technischen Eigenschaften in den dort angeführten Jurisdiktionen zur Verfügung.

Unwired trägt dafür Sorge, dass die vereinbarte Dienstequalität gewährleistet wird. Die Entschädigung bzw. Erstattung bei Nichteinhaltung der Dienstequalität richtet sich nach dem SLA. Ein behördlicher Auftrag oder eine gerichtliche Anordnung kann Unwired rechtlich verpflichten, den Anschluss der Kunden zu überwachen oder den Zugang zu bestimmten Websites zu sperren. Unwired behält sich darüber hinaus vor, den Transport von Daten oder Diensten, die den jeweils anwendbaren Gesetzen oder den guten Sitten widersprechen, zu unterbinden, verpflichtet sich jedoch nicht dazu. Um die Integrität und Sicherheit des Netzes zu schützen, setzt Unwired Verkehrsmanagementmaßnahmen (z.B. Bandbreitenbeschränkungen einzelner Dienste) ein.

Unwired ist ermächtigt, seine Pflichten ganz oder zum Teil, somit auch hinsichtlich einzelner Dienstleistungen, oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden und wird den Kunden hiervon verständigen. Das Recht zum Einsatz von Erfüllungsgehilfen bleibt unberührt.

Beschwerde-Management:

Rechtswidrige Inhalte und/oder Informationen, die mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Unwired Networks unvereinbar sind, können über das Beschwerde-Management support@unwirednetworks.com gemeldet werden. Weiters besteht die Möglichkeit einer telefonischen Beschwerde unter 0043 1 996 20 51 in den Sprachen Deutsch und Englisch (siehe: https://unwirednetworks.com/impressum/#dsa-kontakt).

Es wird darauf hingewiesen, dass Kunden die Verantwortung, für die durch sie selbst eingestellten Inhalte tragen. Sobald Inhalte gemeldet und als rechtswidrig eingestuft werden, werden diese umgehend entfernt.

​5.3.3.2​ öffentlicher Internetzugang (Hotspot-Internet)

Unwired stellt im Auftrag des AG einen öffentlichen Telekommunikationsdienst über verschiedene technische Medien (z.B. WLAN, LAN, VPN, …) für Endbenutzer (z.B. Fahrgäste) zur Verfügung. Es handelt sich dabei um eine besondere Form des Internetzugangs, der sich durch die Notwendigkeit einer Anmeldung über ein sogenanntes “Captive Portal”, Einschränkungen der Bandbreite, der erreichbaren Internetdienste etc. auszeichnet. Der AG wird diese Dienstleistungen nur innerhalb der vereinbarten Jurisdiktionen in Anspruch nehmen.

Unwired tritt dafür entweder als technischer Dienstleister für den AG oder als Betreiber dieses Telekommunikationszugangs auf.

Unwired übernimmt als Betreiber eines Telekommunikationszuganges gegenüber dem AG die Haftung für das Nutzungsverhalten von Endbenutzern (z.B. Fahrgästen), sodass dem AG keine Haftung für ihm unbekannte Rechtsverletzungen der Nutzer des öffentlichen Internetzugangs am Standort des AGs erwächst.

Dem AG ist bewusst, dass es sich bei Hotspot Internet nicht um einen vollständigen Internetzugang handelt, sondern dieser nur von Endgeräten mit gewissen Ausstattungsmerkmalen benutzt werden kann. Insbesondere kann der Datenverkehr bei Hotspot-Internet durch Mengen-, Zeit- und Bandbreitenbeschränkungen, Zugangsfilter, Authentifizierungsmethoden und länderspezifischen Regularien je nach gewähltem Produkt laut Leistungsbeschreibung eingeschränkt sein. Des Weiteren ist dem AG bewusst, dass Änderungen der Gesetzeslage zu Nutzungseinschränkungen von Hotspot Internet führen können und eventuelle Kosten für Systemanpassungen nicht im Vertragsumfang enthalten sind (z.B. Identifikation von Endbenutzern).

Öffentliche WLAN Netzwerke können, so sie ohne Verschlüsselung betrieben werden, den Datenverkehr des Endkunden nicht schützen. Der AG nimmt zur Kenntnis, dass daher seitens Unwired keine Datensicherheit für seine Endkunden oder die eigene Nutzung garantiert werden kann.

​5.3.4​ Verfügbarkeit und Betriebsüberwachung

Unwired betreibt die UEC unter dem Gesichtspunkt hoher Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit nach laut Unwired Networks Leistungsbeschreibung beauftragten Produktvarianten.

So nichts anderes explizit vereinbart ist, stellt Unwired dem AG über die UEC Möglichkeiten der Betriebsüberwachung der beauftragten Services lt. Leistungsbeschreibung zur Verfügung, nicht aber die proaktive Meldung und Behebung von Ausfällen, insbesondere der Endgeräte des AG. Betriebszeiten und Verfügbarkeiten laut Leistungsbeschreibung, bzw. soweit individuell vereinbart, gelten nur für die zentralen Services der UEC (im Rechenzentrum von Unwired) und nicht für Endgeräte (z.B. WLAN Access Points oder Router) am Standort oder in Fahrzeugen des AGs.

​5.3.5​ Bereitstellung Hardware

Sofern dem AG neben der Bereitstellung der UEC und ISP Services auch Hardware zur Nutzung während der Laufzeit des Vertrages überlassen wird, verbleibt diese im Eigentum von Unwired und ist bei Vertragsbeendigung auf Kosten des AG innerhalb von 30 Tagen inkl. aller Zubehörteile an Unwired zu retournieren. Andernfalls wird der volle Kaufpreis in Rechnung gestellt.

Bei einer durch den AG zu vertretenden Beschädigung der Hardware wird der AG nicht von seiner Verpflichtung zur Zahlung der dafür vereinbarten laufenden Entgelte befreit. Service und Wartung von gemieteten Endgeräten sowie Zubehör dürfen während der gesamten Vertragsdauer ausschließlich von Unwired oder von Unwired beauftragten Dienstleistern vorgenommen werden.

Bei bestimmten Produkten bzw. Managed Services laut Unwired Leistungsbeschreibung hat der AG während der Vertragslaufzeit Anspruch auf kostenlosen Austausch, sofern dieser nicht durch unsachgemäßen Gebrauch oder schuldhaftes Verhalten des AG notwendig wurde.

​5.3.6​ Support

Dem AG steht im Fall von Dienstausfällen oder Produktfehlfunktionen der Support von Unwired in der laut Leistungsbeschreibung gewählten Variante zur Verfügung. Voraussetzung für die Nutzung des Supports von Unwired ist die Verwendung der jeweils aktuellsten freigegebenen Software Version von Unwired.

Der AG hat Unwired bei der Identifizierung der Störung im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen und Unwired oder von Unwired beauftragten Dritten jederzeit zur Ermöglichung der Störungsbehebung den nötigen Zutritt zu gewähren. Wird Unwired bzw. von Unwired beauftragte Dritte zu einer Störungsbehebung gerufen und wird festgestellt, dass keine Störung bei der Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Dienste vorliegt bzw. die Störung vom AG zu vertreten ist, hat der AG Unwired jeden dadurch entstandenen Aufwand zu ersetzen.

​5.3.7​ Mangelhafte Leistung

Bei nicht vertragskonformer Leistung gelten die laut Leistungsbeschreibung vereinbarten Service Levels (SLAs). Die darin dem Kunden zustehenden Rechte und Ansprüche sind abschließend.

​5.3.8​ IP-Rechte SaaS

Soweit im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, bleibt das gesamte zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Managed Services Vertrages bestehende geistige Eigentum von Unwired sowie Bearbeitungen, Änderungen und Weiterentwicklungen desselben während der Vertragslaufzeit im Eigentum von Unwired.

Unwired gewährt dem AG Zugang zur UEC im Rahmen einer nicht ausschließlichen, zeitlich auf die Vertragsdauer beschränkten Werknutzungsbewilligung zur Nutzung im Rahmen seines Unternehmens. Die dem AG zugänglichen Funktionen richten sich nach der vom AG bestellten Produktversion laut Leistungsbeschreibung.

​6​ Laufzeit, Kündigung

​6.1​ Laufzeit, (ordentliche) Kündigung

Zwischen dem AG und Unwired abgeschlossene Verträge, über den Bezug von Managed Services oder sonstigen Dauerschuldverhältnissen, werden mit Auftragsannahme durch den Unwired, spätestens mit bestimmungsgemäßer Verwendung durch den AG wirksam und zunächst bis zum 31.12. des auf den Vertragsabschlusszeitpunkt drittfolgenden Jahres abgeschlossen (Grundvertragslaufzeit). Sie verlängern sich automatisch um ein weiteres Kalenderjahr, wenn sie nicht von einer Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum jeweiligen Laufzeitende gekündigt werden. Sofern keine ordnungsgemäße Kündigung erfolgt, kommt es zu einer automatischen Verlängerung um 12 Monate.

Bei jedem Auftrag, bei dem es zu einer Erweiterung der bestehenden Installation kommt, verlängert sich die Laufzeit aller beauftragten Leistungen um eine weitere Grundvertragslaufzeit.

​6.2​ Vorzeitige Vertragsauflösung (außerordentliche Kündigung)

Beide Vertragsparteien können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Vertrag vorzeitig ohne Fristsetzung auflösen.

Als wichtige Gründe gelten insbesondere, jedoch nicht ausschließlich:

  • Zahlungsverzug trotz 2-facher Mahnung;
  • die Abweisung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens sowie die Beantragung eines außergerichtlichen Ausgleichsversuches, oder ähnliche Verfahren
  • der wiederholte Verstoß gegen wesentliche Vertragsbestimmungen trotz Mahnung;
  • die missbräuchliche Nutzung oder wiederholte Duldung des Missbrauches der Unwired Networks Netzwerkinfrastruktur

Unwired hat bei Vorliegen eines wichtigen Grundes daneben das Recht, seine vertraglichen Leistungen bis zur Wiederherstellung des vertragskonformen Zustandes durch den AG, nach zweimaliger Setzung einer angemessenen Nachfrist vorübergehend einzustellen. Sein Recht auf vertragliche Vergütung bleibt davon unberührt.

Darüber hinaus hat Unwired das Recht, den Vertrag aus einem wichtigen Grund, aufgrund dessen ihm die weitere Aufrechterhaltung insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist, vorzeitig mit angemessener Fristsetzung aufzulösen. Derartige Gründe können beispielsweise sein: wesentliche Änderungen der regulatorischen Rahmenbedingungen (z.B. Verbot öffentlichen WLANs ohne Identifizierung von Endbenutzern, Änderungen der grundlegenden technischen Infrastruktur des AG, etc.).

Betrifft ein wichtiger Grund, der den AG zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages berechtigt, lediglich eine Teilleistung, so kann der AG nur hinsichtlich dieser Teilleistung die Auflösung erklären. Insbesondere berechtigt der Wegfall eines vereinbarten Services nicht zur Auflösung des Vertrages hinsichtlich der Erbringung anderer (noch verfügbarer) Services.

Im Falle der vorzeitigen Vertragsauflösung sind die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen anteilsmäßig abzurechnen.

Ein wichtiger Grund für eine berechtigte außerordentliche Kündigung liegt dann vor, wenn sich die Verhältnisse seit Vertragsabschluss wesentlich geändert haben und diese Änderung bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war sowie darüber hinaus die Änderung der Verhältnisse nicht vom Kündigenden selbst verursacht wurden.

Sollte der AG an Unwired mit einer außerordentlichen Kündigung herantreten, hat er den wichtigen Grund, aus welchem die außerordentliche Kündigung erfolgt, bekanntzugeben. Die Geltendmachung des wichtigen Grundes im Rahmen der außerordentlichen Kündigung muss rechtzeitig, somit unmittelbar nach Bekanntwerden des wichtigen Grundes für den AG, erfolgen. Erfolgt eine außerordentlich Kündigung verspätet oder ohne dass tatsächlich ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung vorliegt, wird die Willenserklärung des AG von Unwired dahingehend umgedeutet, dass es sich um eine wirksame ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Kündigungstermins gemäß Punkt 6.1. dieser AGB handelt.

​6.3​ Laufzeit von Rahmenverträgen

Rahmenverträge auf Basis der Unwired Networks AGB werden mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien wirksam und auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Sie können durch beide Seiten mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende ordentlich gekündigt werden, wobei im Falle eines aufrechten Einzelvertrages die Kündigung des Rahmenvertrages erst mit Ende des Einzelvertrages wirksam wird.

6.4 Produktlebenszyklus

Der AN gewährleistet nicht, dass Dienstleistungen und Managed Services aktualisiert und/oder für einen bestimmten Zeitraum produziert werden und/oder dass für einen bestimmten Zeitraum ein Wartungs- und Kundendienst für die Produkte zur Verfügung steht, der über die mit dem AG vereinbarte Mindestvetragslaufzeit hinausgeht, soweit mit dem AG nicht abweichende Vereinbarungen getroffen wurden. Dies gilt sowohl für Softwareprodukte, die direkt vom AN entwickelt und vertrieben werden und Dienstleistungen, die direkt vom AN erbracht werden, als auch für Produkte, die von Dritten hergestellt und vom AN geliefert werden.

Für Lieferungen (z.B. Hardware) gelten die Produktlebenszyklus Regelungen (“end-of-life policies”) des jeweiligen Herstellers des Produktes.

Der AN und/oder Dritte können jederzeit die Aktualisierung und/oder die Produktion und/oder den Wartungs- und Kundendienst für die Hardware- und Softwareprodukte beenden (sog. „end-of-life“ oder „EOL“). Der AN haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die der Kunde aufgrund der fehlenden Aktualisierung der Produkte, des fehlenden Wartung- und Kundendienstes oder der Inkompatibilität dieser Produkte mit anderen Systemen und/oder Produkten des Kunden erlitten hat. Es ist Aufgabe des Kunden, im Falle eines „end-of-life“ seine Produkte rechtzeitig zu ersetzen.

Informationen über Produktaktualisierungen oder die Einstellung von Dienstleistungs- und Softwareprodukten des AN werden auf der Website des AN veröffentlicht. Informationen zu Produktaktualisierungen und Einstellung von Lieferprodukten werden auf den Websites der jeweiligen Hersteller veröffentlicht (keine Gewähr durch den AN).

​7​ Subunternehmer

Der AG erteilt bereits jetzt sein Einverständnis, dass der Rechenzentrumsbetrieb zur Leistungserbringung durch externe Dienstleister (z.B. Google, Amazon oder vergleichbare Dienstleister) erbracht wird.

Für den Fall, dass personenbezogene Daten im Auftrag des AG verarbeitet werden, informiert Unwired den AG vorab über die von ihm für diese Verarbeitungstätigkeit herangezogenen Subunternehmer bzw. einen Wechsel derselben während des aufrechten Vertragsverhältnisses. Sollte der AG objektiv begründete Einwände gegen die Heranziehung eines neuen Subunternehmers haben, so kann er das betreffende Service ungeachtet vereinbarter Bindungsfristen mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Monats, frühestens mit Hinzukommen des neuen Subunternehmers vorzeitig kündigen.

​8​ Preise und Zahlungsbedingungen

Sofern im Auftrag oder im Preisblatt nicht anders vereinbart, gelten die Preise laut allgemeiner Preisliste von Unwired. Bei allen angebotenen Preisen handelt es sich um Tagespreise. Es kommen die Preise am Tag der Bestellbestätigung seitens des AN oder dessen Lieferanten zur Anwendung.
Unwired behält sich Preisänderungen vor, insbesondere aber nicht ausschließlich bei Änderung von Hardwareeinkaufspreisen und von regulierten Vorleistungspreisen von Internetdienstleistern.

Die Umsatzsteuer wird gemäß der anwendbaren gesetzlichen Regelungen zusätzlich verrechnet.

Des Weiteren können Gesetzesänderungen, und sich daraus ergebende zwingende gesetzliche Erfordernisse, Preisanpassungen nach sich ziehen, die Unwired bis zu einer Höhe von 10% des vereinbarten Serviceentgelts einseitig vornehmen kann.


Bei Lieferungen von Hardware werden 100% des Kaufpreises bei der Beauftragung fällig.
Entgelte für pauschalierte Dienstleistungen werden 100% bei Beauftragung fällig.
Nicht pauschalierte Leistungen (Positionen mit geschätztem Zeitaufwand ohne Pauschale) werden zu 50% bei Beauftragung und zu 50% spätestens nach Fertigstellung der vereinbarten Leistung fällig.


Laufende Entgelte für den Betrieb der UEC werden spätestens ab dem 1. Tag des Folgemonats auf die Lieferung von Hardware oder mit der Anlage bzw. Konfiguration in der UEC an. Hierbei ist der frühere Zeitpunkt anzuwenden. Die Regelung gilt, wenn nicht zu Beginn eines Projektes ein Zahlungsplan für die laufenden Entgelte festgelegt wurde. Rechnungslegung der laufenden Entgelte erfolgt nach dem beschriebenen Ablauf, jedoch spätestens zur Inbetriebnahme bzw. bei Abnahme, bis Jahresende und in Folge im Januar des darauffolgenden Jahres jeweils für 12 Monate. Bei Selbstinstallation erfolgt die Rechnungslegung der laufenden Entgelte bei Beauftragung und in Folge im Januar des darauffolgenden Jahres jeweils für 12 Monate.


Kleinmaterial wird, soweit nicht pauschaliert, nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.


Das Zahlungsziel beträgt jeweils 10 Tage netto ab Rechnungsdatum.


Alle laufenden Entgelte sind wertgesichert nach dem österreichischen Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020). Die Anpassung erfolgt einmal jährlich im Januar anhand der Indexzahl für September des vorangegangenen Jahres. Das Entgelt erhöht sich sodann im selben Ausmaß wie sich der VPI 2020 (oder ein allfälliger Nachfolgeindex) von September des Vorjahres zu September des darauffolgenden Jahres verändert hat.


Der AG stimmt der elektronischen Zustellung der Rechnung per E-Mail explizit zu.


Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten Forderungen sind vom AG innerhalb von 2 Wochen ab Rechnungsdatum zu erheben, andernfalls die Forderung dem Grund und der Höhe nach als anerkannt gilt.
Die Aufrechnung mit behaupteten Gegenforderungen gegenüber Unwired und der Einbehalt von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber von Unwired nicht anerkannter Mängel, ist ausgeschlossen.
Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. Darüber hinaus ist Unwired bei Zahlungsverzug, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, berechtigt, seine vertragliche Leistung bis zur vollständigen Bezahlung einzustellen.

​9​ Haftung

Die Haftung von Unwired für leichte Fahrlässigkeit, Folgeschäden, Schäden Dritter und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Im Übrigen ist die Haftung für grobe Fahrlässigkeit insgesamt auf das vertragliche Entgelt jenes Jahres in welchem das schadensverursachende Ereignis stattgefunden hat, maximal dem Grund und der Höhe nach auf den Umfang bzw. die Versicherungssumme der sachlich entsprechenden Versicherung von Unwired beschränkt. Die Haftung für Vorsatz richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schadensverursachers.

Der AG haftet nicht für die Erfüllung der Verpflichtungen aus den jeweiligen Bestellungen verbundener Unternehmen. Unwired ist nicht berechtigt, Forderungen aus konkreten Bestellungen gegen den AG beziehungsweise andere verbundene Unternehmen geltend zu machen. Unwired ist weiters auch nicht berechtigt, ein irgendwie geartetes Zurückbehaltungsrecht gegen den jeweils anderen AG geltend zu machen oder eine Forderung gegen einen Auftraggeber mit Forderungen des anderen Auftraggeber aufzurechnen.

Die Voraussetzung jeglicher Ansprüche gegen Unwired ist die unverzügliche und schriftliche oder elektronische detaillierte und konkretisierte Anzeige des Schadens nach Erkennbarkeit des Schadenseintritts entsprechend der formalen und inhaltlichen Vorgaben der Leistungsbeschreibung.

​10​ Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist für Werkleistungen und Lieferungen beträgt 180 Tage ab Übergabe. Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen von Unwired entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist behoben. Die Wandlung oder Preisminderung wird einvernehmlich ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Ersatz durch ein neues Gerät besteht nicht, wohl aber auf Ersatz durch ein funktional gleichwertiges aufgearbeitetes Gerät. Die Gewährleistung erlischt, wenn Reparaturen oder Änderungen wie z.B. das Aufspielen nicht freigegebener Firmware vorgenommen wurden. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.

​11​ Geheimhaltung

Für alle dem Konzern des AG zugehörigen KU gilt, so nicht eine gesonderte Geheimhaltungsverpflichtung (NDA) geschlossen wurde, dass übermittelte Unterlagen von Unwired vertraulich zu behandeln sind und nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen. Sollte aufgrund des Beteiligungsverhältnisses eine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung notwendig sein, schließt Unwired im Zuge des Beauftragungsprozesses mit der KU eine entsprechende Geheimhaltungsvereinbarung ab.

​12​ Schlussbestimmungen

Alle Vereinbarungen, die zwischen dem AG, seinen KU und Unwired zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag und seinen Anlagen abschließend niedergelegt. Mündliche Nebenabreden haben keine Wirksamkeit.

Mit Ausnahme von Änderungen dieser Vereinbarung und gesetzlichen Schriftformerfordernissen sind für Schriftlichkeit (schließt qualifizierte digitale Signatur mit Gültigkeit in Österreich ein) im Sinne dieser Vereinbarung Telefax und E-Mail ausreichend.

Es gilt materielles österreichisches Recht, mit Ausnahme seiner Kollisionsnormen und der Regelungen des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von Unwired.

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Klausel gilt eine solche, gerade noch wirksame Klausel als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Der AG hat Änderungen seines Namens oder seiner Anschrift Unwired umgehend schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine Änderungsmeldung, gelten Schriftstücke als dem AG zugegangen, wenn sie an die vom AG zuletzt bekannt gegebene Adresse gesandt wurden. Wünscht der AG im Fall von Namensänderungen, die nicht rechtzeitig bekannt gegeben wurden, die Ausstellung einer neuen Rechnung, wird Unwired diesem Wunsch nach Möglichkeit entsprechen. Dies hindert jedoch keinesfalls die Fälligkeit der ursprünglichen Rechnung.

​13​ Betreiberdaten

Unwired Networks GmbH
Gonzagagasse 11/25 
1010 Wien 

Büroanschrift: 
Gonzagagasse 11/25 
1010 Wien 

Geschäftsführung: Mag. Alexander Szlezak
Registergericht: HG Wien, FN 365784v
UID: ATU66578027

Raiffeisenlandesbank NOE-Wien
BIC: RLNWATWW
IBAN: AT883200000011402401

 

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